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Service Level Agreement Systrion AG

1 Gegenstand

Gegenstand dieses SLA sind die im Vertrag genannten Services, insbesondere:

  • die Bereitstellung der im Vertrag vereinbarten Softwareanwendungen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl der beinhalteten Anwendungen, ,,Softwareanwendung“ genannt) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten,
  • die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Softwareanwendung durch Systrion.

 

2 Bereitstellung der Softwareanwendung

  1. Systrion wird die Softwareanwendung in der Cloud oder auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden ,,Server“ genannt) ab dem vereinbarten Zeitpunkt zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereithalten.
  2. Systrion räumt dem Mieter das Recht ein, die vereinbarte Anzahl von Benutzern anzulegen. Jeder angelegte Benutzer muss einer existierenden physischen Person zuordenbar sein. Das Anlegen von generischen Benutzeraccounts ist unzulässig. Systrion darf bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Mieter eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang überschritten wird.
  3. Systrion hält auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung Speicherplatz im vereinbarten Umfang für die vom Mieter durch die Nutzung der Softwareanwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Softwareanwendung erforderlichen Daten (im Folgenden ,,Softwareanwendungsdaten“ genannt) bereit.
  4. Die Softwareanwendung und die Softwareanwendungsdaten werden von Systrion auf dem Server gesichert. Systrion sorgt für eine Datensicherung in der Form, dass im Fehlerfall der Zustand am Ende des vorhergehenden Tages wiederhergestellt werden kann.
  5. Übergabepunkt für die Softwareanwendung und die Softwareanwendungsdaten ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums von Systrion (im Folgenden „Übergabepunkt“). Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Mieters sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mieter und Systrion bis zum Übergabepunkt ist Systrion nicht verantwortlich.
  6. Soweit dies vereinbart ist, stellt Systrion dem Mieter eine Zugriffssoftware zur Verfügung, mit der der Mieter auf den Server zugreifen kann. Ist die Zurverfügungstellung einer Zugriffssoftware vereinbart, umfasst der oben definierte Begriff der Anwendungssoftware im Folgenden auch die Zugriffssoftware.
  7. Der Zugriff auf den Server erfolgt ausschließlich über eine Internetverbindung mittels eines von Systrion unterstützen Browsers und/oder - wenn dies vereinbart ist - mittels der zur Verfügung gestellten Zugriffssoftware. Die Verantwortlichkeit des Funktionierens der Internetverbindung liegt auf Seiten des Mieters.

3 Weiterentwicklung der Softwareanwendung

  1. Systrion ist berechtigt, die Softwareanwendung weiterzuentwickeln und von Zeit zu Zeit neue Versionen der Softwareanwendung zur Verfügung zu stellen (z.B. Updates, Upgrades).
  2. Sofern und soweit mit der Änderung von Funktionalitäten der Softwareanwendung durch die Softwareanwendung unterstützte Arbeitsabläufe beim Mieter beeinträchtigt werden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Systrion dies dem Mieter spätestens sechs Wochen vor dem Wirksam werden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen (nachfolgend „Änderungsankündigung“). Systrion wird dem Mieter mit der Änderungsankündigung eine Test-Umgebung zur Verfügung stellen, innerhalb derer der Mieter die neuen Versionen und deren Funktionen testen und evaluieren kann. Systrion wird den Mieter bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung des Sonderkündigungsrechts aufmerksam machen.
  3. Ist der Mieter mit den angekündigten Änderungen der Softwareanwendung nicht einverstanden, steht ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu, welches innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Änderungsankündigung schriftlich auszuüben ist.
  4. Macht der Mieter von dem Sonderkündigungsrecht wie unter 3 (3) beschrieben keinen Gebrauch, wird die Änderung der Softwareanwendung Vertragsbestandteil.

4 Verfügbarkeit, Support, Reaktionszeiten

4.1 Begriff der Verfügbarkeit

Verfügbarkeit ist die Möglichkeit des Anwenders, die Funktionalitäten der betreffenden Softwareanwendung sowie die Softwareanwendungsdaten am Leistungsübergabepunkt zu nutzen (nachfolgend auch „verfügbare Nutzung“).

Die Verfügbarkeit wird für jede einzelne Softwareanwendung bestimmt und bemessen. Es wird täglich über automatische Routinen die Erreichbarkeit der Anwendungssoftware innerhalb der vom Anbieter zu verantwortenden Systemkomponenten überprüft und protokolliert.

Die Verfügbarkeit während der Systemlaufzeit der produktiven Umgebungen beträgt grundsätzlich 7x24 h mit einer Verfügbarkeit von 99,9% über ein Jahr.

Innerhalb der Systemlaufzeit wird unterschieden zwischen Kernnutzungszeit und Randnutzungszeit als Zeit außerhalb der Kernnutzungszeit. Die Kernnutzungszeiten sind im Zeitraum von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr CET.

Zur verfügbaren Nutzung (und somit nicht als eine Nichtverfügbarkeit) zählen auch die Zeiträume während der

  • Störungen auftreten in von nicht von Systrion oder ihren Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der Softwareanwendung erforderlichen technischen Infrastruktur. Zum Beispiel, aber nicht abschließend: Verfügbarkeitsbeschränkungen in Datenübertragungsleitungen bis zum Übergabepunkt, Stromausfälle außerhalb der Server von Systrion).
  • Störungen oder sonstige Ereignisse auftreten, die nicht von Systrion oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind, zum Beispiel die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der Softwareanwendung,
  • eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Softwareanwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch auftritt.

4.2 Geplante Nichtverfügbarkeit

Systrion stellt dem Mieter die Softwareanwendung während der vereinbarten Laufzeit bereit, dies jedoch unter Ausschluss der geplanten Nichtverfügbarkeit. Die Laufzeit abzüglich der Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit wird nachfolgend Systemlaufzeit genannt.

Systrion ist berechtigt, die Softwareanwendung und/oder Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen (nachfolgend „geplante Nichtverfügbarkeit“ genannt). Geplante Nichtverfügbarkeiten sind mit dem Mieter zu vereinbaren. Bei wichtigen Gründen wird der Mieter seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.

Patches, Updates und Deployments können während der Randnutzungszeiten jederzeit ohne Benachrichtigung des Mieters installiert werden. In dringenden Fällen ist die Installation auch während der Kernnutzungszeiten zulässig.

Während der Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung der Softwareanwendung. Sollte der Mieter die Softwareanwendung dennoch nutzen (können) und kommt es bei einer Nutzung der Softwareanwendung während der Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Mieter keinerlei Anspruch auf Gewährleistung (insbesondere Minderung) oder Schadensersatz. Dasselbe gilt für etwaige durch Nutzung der Softwareanwendung während der Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit eingetretene Datenverluste.

4.3 Support

  1. Systrion leistet keinen 1st Level Support für die Anwender, sondern lediglich einen 2nd Level Support, der vorqualifizierte Problemmeldungen annimmt.
  2. Der Mieter wird zu diesem Zweck zwei Mitarbeiter als Erstkontakt für seine Anwender benennen. Diese Mitarbeiter analysieren aufkommende Probleme und nehmen eine erste Bewertung vor. Zeichnet sich ab, dass das Problem im Bereich der Anwendungssoftware oder anderer Bereiche liegt, die Systrion verantwortet, sind sie befugt, ein Supportticket zu erstellen.
  3. Supporttickets werden immer schriftlich durch das Anlegen eines Tickets in dem von Systrion bereitgestellten Supportportal erzeugt.
  4. Stellt Systrion fest, dass Tickets leichtfertig ohne Grundlage angelegt werden, kann sie die Bearbeitung nach vorherigem Hinweis ablehnen oder in Rechnung stellen.
4.4 Reaktionszeiten

Die Reaktionszeit meint die verstrichene Zeit, nach der Systrion Störungen an der Softwareanwendung zu behandeln beginnt. Systrion wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Mieter mitzuteilen, wie und wann eine Störung beseitigt werden kann bzw. ob - und wenn ja, wie - der Mieter Fehlfunktionen und/oder Störungen umgehen kann. Dazu wird Systrion innerhalb der von der Priorität abhängigen Reaktionszeit mit der Störungsanalyse und/oder -beseitigung beginnen und den Mieter über erste Maßnahmen der Störungsbeseitigung unverzüglich informieren.

Die nachfolgend definierten Reaktionszeiten beginnen mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung bei Systrion in Form eines Supporttickets. Ein Supportticket wird erzeugt durch den Zugang einer Meldung des Mieters über eine technische Störung, durch eine maschinelle Fehlermeldung durch den Server oder durch bei Systrion installierte Monitoring-Systeme.

 

Priorität

Reaktionszeit (in h)

Definition

Beispiel

Blocker

4

Das Geschäft auf Mieterseite ist stark beeinträchtigt / gestoppt.

Die Applikation ist nicht verfügbar.

Critical

8

Die Arbeit kann nur mit erheblichen Einschränkungen fortgesetzt werden.

einzelne geschäftskritische Funktionen stehen nicht zur Verfügung.

Major

12

Nicht geschäftskritische Funktionen stehen nicht zur Verfügung. Die Arbeit kann mit Behelfsmaßnahmen fortgesetzt werden.

Eine Funktion kann für einen bestimmten Datensatz nicht durchgeführt werden.

Minor

16

Die Arbeit kann ungehindert fortgesetzt werden.

Rechtschreibfehler in der Software

Auftretende Störungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich in eine der vorstehenden Störungsklassen eingeordnet. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen, entscheidet Systrion über die Einordnung nach billigem Ermessen. Die Messung der Einhaltung der Reaktionszeiten erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Supportzeiten von Systrion. Diese sind von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr CET/MEZ. Samstage, Sonntage und Feiertage am Sitz von Systrion gehören nicht zur allgemeinen Supportzeit von Systrion.

4.5 Leistungsklassen

Systrion stellt die Lösungen auf Systemen bereit, deren Leistung und Performance von der gewählten Leistungsklasse abhängen. Standardmäßig werden die Lösungen in einer Leistungsklasse „S“ betrieben. Dabei werden die Systeme für mehrere Lösungen und Mieter genutzt.

Optional kann ein Mieter durch schriftliche Vereinbarung auf höhere Leistungsklassen wechseln, die dem Mieter eine höhere Performance bieten.

4.6 Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der definierten Verfügbarkeiten

Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 Prozent der monatlichen Gebühren (exkl. Mehrwertsteuer). Sie wird fällig

  • für jeweils ein angefangenes Zehntel Prozentpunkt des Absinkens der Verfügbarkeit unter den vereinbarten Prozentsatz in einem Bezugszeitraum,
  • für jeweils angefangene 30 Minuten Überschreitung der längsten ununterbrochenen Ausfallzeit innerhalb der Kernnutzungszeit,
  • für jeweils angefangene 60 Minuten Überschreitung der längsten ununterbrochenen Ausfallzeit innerhalb der Randnutzungszeit,
  • für jeweils angefangene 30 Minuten Überschreitung der Reaktionszeit bei Störungen der Klassen 1 und 2 innerhalb der Kernnutzungszeit.

Fallen bei einem Ereignis mehrere Vertragsstrafen an werden diese kumuliert.

Die von Systrion zu zahlende Gesamtvertragsstrafe ist auf 10% der monatlichen Gebühren je Bezugszeitraum beschränkt, unabhängig davon, ob die Vertragsstrafen für ein oder mehrere Ereignisse angefallen sind.

5 Ansprüche bei Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

  1. Gerät Systrion mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Softwareanwendung in Verzug, richtet sich die Haftung nach Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Systrion AG (AGB). Es gilt Ziffer 11 AGB mit der Maßgabe, dass der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn Systrion die vom Mieter gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, ohne dass innerhalb dieser Nachfrist die volle, in diesem Vertrag und in den Anhängen vereinbarte Funktionalität der Softwareanwendung zur Verfügung stehen.
  2. Kommt Systrion nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Softwareanwendung und/oder der Softwareanwendungsdaten den in dieser Vereinbarung und den Anhängen vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die vereinbarte monatliche Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der die Softwareanwendung und/oder die Softwareanwendungsdaten dem Mieter nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Hat Systrion die Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Mieter ferner Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 der AGB geltend machen.

6 Gewährleistungsausschluss

Die verschuldensunabhängige Haftung von Systrion auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

7 Nutzungsrechte, Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Der Mieter darf die Softwareanwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten im vertraglich legitimierten Umfang nutzen. Eine Nutzung einer evtl. zur Verfügung gestellten Zugriffssoftware darf nur für den Zugriff auf den Server, d.h. um die Softwareanwendung auf dem Server zu nutzen, erfolgen.
  2. Für diese Nutzung gewährt Systrion dem Mieter ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht ein. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Softwareanwendung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
  3. Sofern Systrion während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Softwareanwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
  4. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die Systrion dem Mieter im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Systrion zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Systrion entsprechende Verwertungsrechte.
  5. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Systrion, die dem Mieter vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Systrion. Sie dürfen ohne deren schriftliche Gestattung nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind geheim zu halten.
  6. Die Geheimhaltungspflicht gilt 24 Monate über das Vertragsende hinaus.

8 Nutzung durch Dritte in Ausnahmefällen

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Softwareanwendung von Dritten nutzen zu lassen oder die Softwareanwendung Dritten zugänglich zu machen.

Der Mieter ist unter den nachfolgenden Bedingungen ausnahmsweise berechtigt, Benutzernamen und Benutzerpasswörter an Dritte, d.h. Personen, die nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis zu ihm oder zu Systrion stehen, zu vergeben, um diesen den direkten Zugang zu der Softwareanwendung zu ermöglichen:

  • der Dritte zum Mieter in einem Geschäftsverhältnis steht (z.B. Zulieferer) und die Ermöglichung der Nutzung der Softwareanwendung der Verkürzung von Geschäftsprozessen, z.B. der direkten Eingabe von Daten, dient und
  • Systrion zuvor schriftlich über Firma, Adresse und Kontaktdaten des Dritten informiert wurde und
  • der Mieter den Dritten nachweisbar auf die Pflichten und Obliegenheiten des Mieters nach dieser Vereinbarung verpflichtet, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben von Systrion zur Sicherheit, Geheimhaltung, Datenschutz und sorgfältigen Nutzung der Softwarenanwendung und des Speicherplatzes sowie der Softwareanwendungsdaten und
  • der Mieter für sämtliche Schäden einsteht, die durch eine vertragswidrige und/oder nicht ordnungsgemäße Nutzung der Softwareanwendung, der Zugriffssoftware und/oder des Speicherplatzes und/oder der Softwareanwendungsdaten durch den Dritten entstehen und
  • Systrion von sämtlichen Ansprüchen des Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Softwareanwendung, der Zugriffssoftware und/oder des Speicherplatzes und/oder der Softwarenwendungsdaten durch den Dritten freihält und
  • der Mieter entsprechende Lizenzen für diesen Anwender erwirbt und
  • den Dritten im System entsprechend den vorgegebenen Kennzeichnungsmöglichkeiten als „Externen“ kennzeichnet.

Systrion haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Mieter, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag

eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Mieter Systrion auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

9 Verpflichtungen des Mieters zur sicheren Nutzung

  1. Der Mieter trifft die erforderlichen Vorkehrungen, die Nutzung der Softwareanwendung durch Unbefugte zu verhindern. Der Zugriff auf die Softwareanwendung erfolgt ausschließlich verschlüsselt über das Protokoll HTTPS. Passwörter müssen die von Systrion aufgestellten Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.
  2. Der Mieter unterlässt, den Objekt-Code von durch Systrion gelieferten Programme zurückzuentwickeln (Re-Engineering), zu De-Assemblieren oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten, zu übersetzen, zu ändern, weiterzuentwickeln oder sonstig um zu gestalten. Zur De-Kompilierung des Objekt-Codes ist der Mieter nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig ist und Systrion trotz schriftlicher Aufforderung dem Mieter nicht die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen mitgeteilt hat. Im letzten Falle hat der Mieter die De-Kompilierungsarbeiten auf die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Teile zu beschränken.
  3. Der Mieter haftet dafür, dass die Softwareanwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet wird oder entsprechende Daten, insbesondere Softwareanwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
  4. Der Mieter haftet für Aufwände, Kosten und Folgeschäden, die in Folge von absichtlichen oder auch fahrlässigen Übertragungen von Viren oder anderen sicherheitsrelevanten Datenübertragungen auf die bereitgestellten Systeme entstehen.

10 Sperrbefugnis, Schadenersatzanspruch, außerordentliche Kündigung, Vertragsstrafe

  1. Verletzt der Mieter die Regelungen in Ziffer 8 oder 9 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Systrion nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Mieters den Zugriff des Mieters auf die Softwareanwendung oder die Softwareanwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Einer vorherigen schriftlichen Benachrichtigung bedarf es nicht, wenn ein Abwarten Systrion aufgrund der drohenden Gefahr im Falle einer verzögerten Sperrung nicht zuzumuten ist, etwa weil der Betrieb der Softwareanwendung durch die Vertragsverletzung grundlegend gefährdet ist (z.B. bei einem durch den Mieter zu verantwortenden Systemeingriff Dritter), Systrion zur Sperrung gesetzlich verpflichtet ist oder wenn die sofortige Sperrung nach Abwägung aller Umstände angesichts der Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, dem Mieter die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit deren Billigung durch den Anbieter offensichtlich nicht rechnen konnte.
  2. Verstößt der Mieter rechtswidrig gegen vorstehenden Abschnitt 9. Absatz 3, ist Systrion berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Softwareanwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Mieter Systrion auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
  3. Verletzt der Mieter trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von Systrion weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Ziffer 8 oder 9, und hat er dies zu vertreten, so kann Systrion den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Einer Abmahnung bedarf es auch hier nicht, wenn die fristlose Kündigung nach Abwägung aller Umstände angesichts der Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, dem Mieter die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit deren Billigung durch den Anbieter offensichtlich nicht rechnen konnte.
  4. Für jeden Fall, in dem der Mieter die Nutzung der Softwareanwendung durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Mieter jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
  5. Hat der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann Systrion zudem Schadensersatz geltend machen.

11 Anpassung der Vergütung

Systrion ist berechtigt, mit einer schriftlichen Ankündigung von sechs Wochen zum darauffolgenden Fälligkeitstermin die vereinbarte Vergütung zum Ausgleich von Kostensteigerungen (Personal, sonstige Kosten) angemessen zu erhöhen. Systrion wird den Mieter darüber schriftlich oder per E-Mail informieren. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Mieter bereits Zahlungen geleistet hat. Bei einer Erhöhung größer als fünf Prozent in den letzten zwölf Monaten hat der Mieter das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich mit einer Frist von sechzig (60) Tagen zu kündigen. Macht der Mieter von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Verzichtet der Mieter auf sein Sonderkündigungsrecht, gelten die neuen Preise als vertraglich vereinbart. Eine Erhöhung der Vergütung innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaliger Bereitstellung der Leistungen ist ausgeschlossen.

12 Pflichten und Obliegenheit des Mieters, Verantwortlichkeit Anwendungsdaten

  1. Der Mieter wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere
    • a. die von Systrion bekannt gegebenen Systemvoraussetzungen erfüllen. Dies umfasst insbesondere eine jeweils aktuelle Version der Browser-Software Mozilla Firefox, Microsoft Edge oder Chrome sowie einen Internet-Zugang.
    • b. etwaige von Systrion bekannt gegebene Software, deren Betrieb Voraussetzung für die Nutzung der Softwareanwendung ist, lizenzieren.
    • c. sämtliche Benutzernamen und Kennwörter unverzüglich in nur ihm bzw. seinen Mitarbeitern bekannte Namen und Kennwörter ändern. Der Mieter wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifizierungssicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete Maßnahmen, die der kaufmännischen Sorgfalt entsprechen, zu schützen. Der Mieter wird Systrion unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
    • d. seine Mitarbeiter sowie eventuelle Dritte, denen der Mieter den Zugang zur Softwareanwendung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zu gewähren berechtigt ist, dazu verpflichten, die vereinbarten und in diesem SLA vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Benutzernamen und -passwörter zu beachten. Soweit der Mieter Benutzernamen und Benutzerpasswörter berechtigter-weise an Dritte (z.B. Zulieferer) weitergibt, wird er diese auf Anforderung von Systrion in nachweisbarer Form entsprechend seinen Pflichten und Obliegenheiten gemäß dieser Vereinbarung verpflichten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Pflichten und Obliegenheiten zur Einhaltung der Sicherheitsstandards, der Geheimhaltung, des Datenschutzes und des sorgsamen Umgangs mit der Softwareanwendung und dem vom Anbieter zur Verfügung gestellten Speicherplatz.
    • e. die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen.
    • f. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 7 einhalten, insbesondere
      • keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Anwendungen/Programme, die von Systrion betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von Systrion unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
      • den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Softwareanwendung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
      • Systrion von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Zugriffssoftware und/oder der Softwareanwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Mieter verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Zugriffssoftware und/oder der Softwareanwendung verbunden sind;
      • die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten.
    • g. dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server von Systrion) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet.
    • h. die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Softwareanwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
    • i. vor der Versendung und/oder dem Upload von Daten, Dokumenten und Informationen an Systrion bzw. auf den Server von Systrion diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
    • j. Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach den Ziffern 2 und 4 Systrion unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit Systrion infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
    • k. wenn er zur Erzeugung von Softwareanwendungsdaten mit Hilfe der Softwareanwendung Systrion Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.
    • l. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Softwareanwendungsdaten durch Download sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung von Systrion zur Datensicherung nach Ziffer 2, Absatz 4.
  2. Der Mieter ist für die Richtigkeit, Aktualität und Validität der von ihm verwendeten Softwareanwendungsdaten insbesondere die von ihm mit Hilfe der Softwareanwendung verarbeiteten, gespeicherten und/oder generierten Daten selbst und allein verantwortlich. Ebenso für die korrekte Verwendung und/oder Weitergabe der Daten an Dritte. Der Mieter wird die Daten daher vor, während und nach der Eingabe jeweils prüfen und auch entsprechende Geschäftsprozesse zur Überprüfung vorsehen.

13 Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen sowie anderer, sich aus Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien ergebender Pflichten, denen der Mieter als Unternehmen unterliegt, ist allein der Mieter verantwortlich.

14 Beendigung des Vertrags

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Systrion die vom Mieter gespeicherten Softwareanwendungsdaten und ggf. sonst auf dem nach Ziffer 2, Absatz 3 bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten diesem innerhalb angemessener Frist per Download in einem dann gängigen Datenformat zur Verfügung zu stellen.
  2. Alternativ wird Systrion auf Wunsch des Mieters sämtliche vom Mieter gespeicherte Softwareanwendungsdaten einem vom Mieter benannten Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen.
  3. Systrion wird auf Verlangen des Mieters nach rechtlicher Beendigung dieses Vertrages zu dessen Abwicklung auf Weisung des Mieters mit einem Dritten zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist gesondert nach Aufwand zu vergüten. Zusätzlich hat der Mieter Systrion sämtliche angefallenen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf:
    • die Übermittlung der vom Mieter gespeicherten Softwareanwendungsdaten,
    • die Übermittlung sonstiger den Mieter betreffenden Daten gemäß Anweisung des Mieters

  4. Der Mieter ist mit rechtlicher Beendigung des Vertrages, nicht jedoch vor Erfüllung der Verpflichtungen von Systrion nach Abs. 1 und 2, verpflichtet, sämtliche Kopien der Zugriffssoftware auf seinen eigenen DV-Einrichtungen zu löschen.