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Nutzungsbedingungen

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Leistungen der Systrion AG, Flughafenstraße 52, 22335 Hamburg (nachfolgend „Systrion“) und die Pflichten des Kunden in Bezug auf die Nutzung der Standard-SaaS-Lösungen von Systrion (nachfolgend „SOFTWAREPRODUKTE“) durch den Kunden. Für kundenspezifische Entwicklungen gelten gesondert zu vereinbarende Bedingungen.

Gemeinsam werden Systrion und der Kunde im Folgenden als „die Parteien“ bezeichnet.

A. Allgemeiner Teil

 

I.  Definitionen

  1. ADMIN USER ist der USER, der für den Kunden nach Vertragsabschluss von Systrion zur Verwaltung von SOFTWAREPRODUKTEN und insbesondere weiterer USER des Kunden eingerichtet wird.
  2. Systrions DATENPOOL ist ein GS1 GDSN Datenpool. Er ist von GS1 GDSN Inc., zertifiziert und Bestandteil des GS1 Global Data Synchronisation Network (GS1 GDSN) mit Verbindung zur GS1 Global Registry zum Austausch von gemäß GS1 standardisierten Daten. Systrion stellt Datensynchronisations-Services nach den Vorgaben des GS1 GDSN bereit.
  3. ERWEITERUNGEN meint die innerhalb von LEISTUNGSPAKETEN zubuchbaren Pakete von SKALIERUNGSPARAMETERN und Funktionalitäten.
  4. GLN – Global Location Number, eine von der GS1 vergebene, eindeutige Bezeichnung einer Lokation des Kunden, z.B. Firmensitz oder Laderampe. Wenn der Kunde keine GLN hat, d.h. kein GS1 Kunde ist, meint GLN im Kontext von SOFTWAREPRODUKTEN eine Organisationseinheit des Kunden.
  5. GTIN – Global Trade Item Number, eine von der GS1 vergebene, eindeutige Bezeichnung eines Produktes. Für Produkte, die nicht ins GS1 GDSN gemeldet werden, meint GTIN ein Verpackungshierarchieelement.
  6. LEISTUNGSPAKET beschreibt ein Paket von Funktionalitäten, SKALIERUNGSPARAMETERN sowie verfügbaren ERWEITERUNGEN von SOFTWAREPRODUKTEN. Die jeweils verfügbaren LEISTUNGSPAKETE, z.B. Free, Basic, Pro und Enterprise, sind auf der Produktwebsite dargestellt.
  7. MINDESTVERTRAGSLAUFZEIT: Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr (12 Monate) ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn.
  8. PRODUKTDATEN sind sämtliche Inhalte, die ein Produkt definieren, sein Aussehen, die Funktionen und die Beschaffenheit beschreiben und durch ein dem Kunden zugeordnetes Kundenkonto in die SOFTWAREPRODUKTE eingegeben oder dem GS1 GDSN Datenpool anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
  9. SOFTWAREPRODUKTE sind die SaaS-Lösungen von Systrion.
  10. SOFTWAREANWENDUNGSDATEN sind die in den SOFTWAREPRODUKTEN erstellten bzw. verwalteten Daten, z.B. in Systrions DATENPOOL oder Systrions PIM die PRODUKTDATEN.
  11. SKALIERUNGSPARAMETER meint die innerhalb eines LEISTUNGSPAKETS mengenmäßig beschränkten Parameter, die den Umfang der Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE beschreiben, wie beispielsweise Anzahl der USER, GTINs, Im- und Exportkanäle, genutzter Speicherplatz.
  12. USER: Vom Kunden berechtigter Benutzer zur Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE. Jeder USER muss einer natürlichen Person zuordenbar sein. Das Anlegen von generischen Benutzeraccounts ist unzulässig. USER werden vom Kunden eigenverantwortlich angelegt und verwaltet.
  13. VERFÜGBARKEIT: Verfügbarkeit ist die Möglichkeit des Kunden, die Funktionalitäten der SOFTWAREPRODUKTE sowie die SOFTWAREANWENDUNGSDATEN am Leistungsübergabepunkt zu nutzen.

 

II. Geltungsbereich

  1. Die Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE ist ausschließlich Kunden vorbehalten, die Unternehmen im Sinne des 14 BGB sind. Systrion schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Systrion nicht explizit widerspricht.
  3. Systrion ist zu Änderungen dieser Nutzungsbedingungen berechtigt. Systrion wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen, wenn hierdurch der Kunde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Mitteilung, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als angenommen. Systrion wird den Kunden auf die Bedeutung dieser Frist gesondert hinweisen.

 

III. Vertragsabschluss und -dauer

  1. Der Vertrag kommt durch den erfolgreichen Abschluss des Buchungsprozesses auf einer Produktwebsite oder Annahme eines individuell für den Kunden erstellten Angebots zustande. Er hat die vereinbarte MINDESTVERTRAGSLAUFZEIT, die zum vereinbarten Nutzungsbeginn startet, und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht gekündigt wird. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum Ende der MINDESTVERTRAGSLAUFZEIT.
  2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Vorstand der Systrion.
  3. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde bei jährlicher Zahlweise mehr als zwei Monate oder bei monatlicher Zahlweise mit zwei Monatsvergütungen im Verzug befindet.
  4. Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.

 

IV. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Für die Bereitstellung des gewählten LEISTUNGSPAKETS zahlt der Kunde eine Vergütung über die vereinbarte Zahlungsmethode. Diese ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn der Kunde nicht alle im gewählten LEISTUNGSPAKET enthaltenen Funktionalitäten der SOFTWAREPRODUKTE oder weniger als die im gewählten LEISTUNGSPAKET enthaltenen SKALIERUNGSPARAMETER nutzt. Übersteigt die Nutzung des Kunden die vereinbarten SKALIERUNGSPARAMETER eines LEISTUNGSPAKETS, wird Systrion die übersteigende Nutzung zum nächsten Monatsanfang bis zum Ende des gewählten Abrechnungsintervalls abrechnen.
  2. Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem vom Kunden gewählten LEISTUNGSPAKET, der im LEISTUNGSPAKET enthaltenen SKALIERUNGSPARAMETER, etwaigen zugebuchten ERWEITERUNGEN sowie dem gewählten Abrechnungsintervall. Die Vergütung ist stets im Voraus des Abrechnungsintervalls fällig. Systrion wird dem Kunden die jeweilige Rechnung zu Beginn des Abrechnungsintervalls an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse senden.
  3. Der für die Abrechnung zugrunde liegende SKALIERUNGSPARAMETER GTIN, d.h. das eindeutige 3-Tupel aus Information Provider GLN, Zielmarkt und GTIN, wird jeweils am ersten eines Monats um 0:00 Uhr CE(S)T/ME(S)Z gezählt.
  4. Verlängert sich gemäß Ziffer A.III (1) der Vertrag mangels Kündigung, bemisst sich die Vergütung für das neue Vertragsjahr nach den jeweils aktuellen Preislisten. Systrion wird bei Preisänderungen den Kunden rechtzeitig hierauf sowie die Möglichkeit der Kündigung hinweisen.
  5. Sofern der Kunde Leistungen erwirbt, die nicht mit der Vergütung nach Absatz (1) abgegolten, sondern separat einmalig zu vergüten sind (beispielweise Beratungsleistungen), stellt Systrion diese nach Erbringung der Leistung in Rechnung. Die Fälligkeit beträgt 15 Tage nach Rechnungsdatum.
  6. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist Systrion berechtigt, seine Leistungen bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Kunde sämtliche fälligen Zahlungsbeträge an Systrion geleistet hat. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts entbindet den Kunden nicht - auch nicht anteilig - von der Entrichtung der Vergütung.
  7. Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, dass die jeweilige Forderung des Kunden entweder rechtskräftig festgestellt wurde oder der Systrion sie anerkannt hat.
  8. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
  9. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

V. Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsleistungen weder selbst noch durch andere vertrags- oder gesetzeswidrig zu nutzen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Systrion Störungen und/oder Mängel unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen.
  3. Der Kunde sorgt in seiner Sphäre für eine funktionierende und hinreichend dimensionierte Internetverbindung.
  4. Mitwirkungsleistungen sind vertragswesentliche Pflichten des Kunden. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verzögert sich die etwaige Leistungsverpflichtung Systrions entsprechend, ohne dass dadurch zu Lasten von Systrion ein Verzug oder eine sonstige hierdurch bedingte Pflichtverletzung eintritt.

 

VI. Rechteeinräumung durch den Kunden

Soweit die auf Servern für den Kunden abgelegten Inhalte für den Kunden nach Urheberrechtsgesetz (als Werk, Sammelwerk, Datenbankwerk, Computerprogramm, Lichtbild, Datenbank, über verwandte Leistungsschutzrechte oder als abgeleitete Rechte von den genannten Rechten), Kunsturhebergesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt („geschützte Inhalte“) sind, räumt der Kunde Systrion das zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, nicht-ausschließliche Recht ein, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf den Webservern zu vervielfältigen.

 

VII. Leistungen Dritter

  1. Systrion nimmt im Rahmen des Betriebes von SOFTWAREPRODUKTEN Dienste von Microsoft und anderen Drittanbietern in Anspruch. Es handelt sich hierbei insbesondere um Cloud-basierte Datenspeicher für PRODUKTDATEN sowie Hosting-Leistungen, Systemsicherungen, Internetverbindungen und/oder sonstige Leistungselemente. Die standardmäßig verwendete Cloud wird in Europa betrieben. Systrion behält sich vor, aus Redundanzgründen Daten in eine weitere Cloud in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Land zu speichern.
  2. Sofern die Inanspruchnahme von Drittanbieterleistungen den Transfer personenbezogener Daten (wie etwa Namen oder Adressen von Einzelpersonen) beinhaltet, wird Systrion den Transfer nur insofern durchführen, als er für die Bereitstellung der vereinbarten Leistungen im Rahmen des Vertrages erforderlich und unter Einhaltung der geltenden Gesetze zulässig ist.

 

VIII. Höhere Gewalt

  1. Soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, haftet sie nicht für Terminüberschreitungen. Kann eine Partei aus Gründen höherer Gewalt ihre vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht erfüllen, so hat sie dies der anderen Partei unverzüglich unter Angabe der Umstände mitzuteilen, wobei sie gleichzeitig die Pflichten darzulegen hat, die sie nicht oder nicht gehörig erfüllen kann, soweit dies zu diesem Zeitpunkt möglich ist.
  2. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände, die für die jeweilige Partei auch bei angemessener Sorgfalt unvorhersehbar und unbeeinflussbar sind und ihr die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich oder in anderer Weise unzumutbar machen. Finanzielles Unvermögen gilt in keinem Falle als höhere Gewalt.

 

XI. Haftung

Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

  1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte Systrions herbeigeführt werden, haftet Systrion unbeschränkt.
  2. Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen Systrions vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet Systrion begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind. Absatz (5) bleibt unberührt.
  3. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch Systrion ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz (5) bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
  4. Die Parteien gehen davon aus, dass in den Fällen von Absatz (2) und Absatz (3) die bei Vertragsabschluss typischen und vorhersehbaren Schäden im einzelnen Schadensfall das Dreifache einer monatlichen Nettovergütung und im jeweiligen Vertragsjahr das Sechsfache einer monatlichen Nettovergütung nicht überschreiten.
  5. Die Haftung für Personenschäden, d. h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlich zwingende Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
  6. Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziffer verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Absatz 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Systrion haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde Systrion auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

 

X. Referenzkundennennung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass er zu Werbezwecken und in der Presse bzw. in Werbeschriften von Systrion und auf der Internet Website von Systrion als Referenzkunde genannt wird. Zu diesem Zweck darf Systrion auch das Logo des Kunden verwenden.

 

XI. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.
  2. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Systrion erhoben, verarbeitet oder genutzt, schließen die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) ab.
  3. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
  4. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

XII. Sonstiges

  1. Alle Mitteilungen des Kunden im Rahmen des Vertrages sind in Textform zu verfassen und an contracts@systrion.com zu übermitteln.
  2. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Leistungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Hamburg.

XIII. Salvatorische Klausel

  1. Sofern eine Bestimmung aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB) teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein sollte oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  2. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürftige Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

 

B. Software as a Service (SaaS)

 

I. Bereitstellung der SOFTWAREPRODUKTE

  1. Systrion wird die SOFTWAREPRODUKTE sowie Speicherplatz im vereinbarten Umfang für die vom Kunden durch die Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE erzeugten und/oder die zur Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE erforderlichen Daten in der Cloud ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereithalten.
  2. Systrion gewährt dem Kunden die Nutzung der SOFTWARPRODUKTE gemäß dem gewählten LEISTUNGSPAKET in der jeweils aktuellen Version mit den im LEISTUNGSPAKET und in den ggf. zugebuchten ERWEITERUNGEN angegebenen Funktionalitäten und SKALIERUNGSPARAMETERN.
  3. Systrion protokolliert den Nutzungsumfang der SKALIERUNGSPARAMETER und informiert den Kunden hierüber innerhalb der SOFTWAREPRODUKTE. Möchte der Kunde SKALIERUNGSPARAMETER oder Funktionalitäten über den im jeweils gewählten LEISTUNGSPAKET enthaltenen Umfang hinaus nutzen, so muss er entweder auf ein höheres LEISTUNGSPAKET wechseln oder – soweit im jeweiligen LEISTUNGSPAKET verfügbar – ERWEITERUNGEN im benötigten Umfang zubuchen. Diese Erhöhung des LEISTUNGSPAKETS bzw. der SKALIERUNGSPARAMETER gilt mindestens bis zum jeweiligen Ende eines Vertragsjahres. Die Erhöhung verlängert sich bzw. ist kündbar gemäß Ziffer A.III, Abs. (1).
  4. Die Benutzerdokumentation der SOFTWAREPRODUKTE wird auf Deutsch und Englisch und ausschließlich in digitaler Form geliefert.
  5. Die SOFTWAREPRODUKTE und die SOFTWAREANWENDUNGSDATEN werden von Systrion gesichert. Systrion sorgt für eine Datensicherung in der Form, dass im Fehlerfall der Zustand vom Ende des vorhergehenden Tages wiederhergestellt werden kann.
  6. Leistungsübergabepunkt für die SOFTWAREPRODUKTE und die SOFTWAREANWENDUNGSDATEN ist der Router-Ausgang des von Systrion genutzten Rechenzentrums. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und Leistungsübergabepunkt ist Systrion nicht verantwortlich.
  7. Der Zugriff auf die SOFTWAREPRODUKTE erfolgt ausschließlich über eine Internetverbindung mittels eines marktüblichen Browsers in der jeweils aktuellen Version.

 

II. Verfügbarkeit

  1. Systrion wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, eine VERFÜGBARKEIT von SOFTWAREPRODUKTEN von 99,9% der monatlichen Betriebszeit zu gewährleisten.
  2. Die SOFTWAREPRODUKTE gelten auch als verfügbar in Zeiträumen, während der:
    1. Störungen in Teilen der für die Ausführung der SOFTWAREPRODUKTE erforderlichen technischen Infrastruktur auftreten, die nicht von Systrion oder ihren Erfüllungsgehilfen bereit zu stellen sind, wie zum Beispiel Verfügbarkeitsbeschränkungen in Datenübertragungsleitungen bis zum Leistungsübergabepunkt oder Stromausfälle außerhalb der Server von Systrion;
    2. Störungen oder sonstige Ereignisse auftreten, die nicht von Systrion oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (mit-) verursacht sind, zum Beispiel die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der SOFTWAREPRODUKTE;
    3. eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der SOFTWAREPRODUKTE zum vertragsgemäßen Gebrauch auftritt.
  3. Systrion ist berechtigt, die SOFTWAREPRODUKTE und/oder Server zu warten, Patches, Updates, Upgrades und neue Funktionalitäten zu installieren und jederzeit Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Systrion wird sich bemühen, diese Arbeiten nur in den Randnutzungszeiten zwischen 19 und 7 Uhr CE(S)T/ME(S)Z, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen vorzunehmen.

 

III. Support

  1. Systrion leistet einen 2nd Level Support, der vom Kunden vorqualifizierte Problemmeldungen annimmt.
  2. Der Kunde analysiert aufkommende Probleme zunächst selbst und nimmt eine erste Bewertung vor. Zeichnet sich ab, dass das Problem im Bereich der SOFTWAREPRODUKTE oder anderer Bereiche liegt, die Systrion verantwortet, erstellt er ein Supportticket.
  3. Supporttickets werden immer in dem von Systrion bereitgestellten Supportportal erzeugt.
  4. Systrion wird während der Supportzeiten (Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr CE(S)T/ME(S)Z mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz von Systrion) unverzüglich mit der Lösung der Probleme beginnen und dem Kunden im Supportticket den Fortschritt bzw. die Lösung mitteilen.
  5. Stellt Systrion fest, dass Tickets leichtfertig ohne Grundlage angelegt werden, kann sie die Bearbeitung nach vorherigem Hinweis ablehnen oder in Rechnung stellen.

 

IV. Nutzungsrechte

  1. Der Kunde darf die SOFTWAREPRODUKTE und Dokumentation nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten im Umfang des gewählten LEISTUNGSPAKETS nutzen.
  2. Für diese Nutzung räumt Systrion dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWAREPRODUKTE oder deren Benutzerdokumentation Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, diese zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Ausnahmen sind gemäß Ziffer B.V. zu vereinbaren.
  3. Sofern Systrion während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SOFTWAREPRODUKTE vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

 

V. Nutzung durch Dritte

  1. Der Kunde ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen ausnahmsweise berechtigt, Benutzernamen und Benutzerpasswörter an Dritte, d.h. Personen, die nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis zu ihm oder zu Systrion stehen, zu vergeben, um diesen den direkten Zugang zu den SOFTWAREPRODUKTEN zu ermöglichen:
    1. Der Dritte steht zum Kunden in einem Geschäftsverhältnis (z.B. Zulieferer) und die Ermöglichung der Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE dient der Verkürzung von Geschäftsprozessen, z.B. der direkten Eingabe von Daten; und
    2. Systrion wurde zuvor schriftlich über Firma, Adresse und Kontaktdaten des Dritten informiert; und
    3. der Kunde hat den Dritten nachweisbar auf die Pflichten und Obliegenheiten des Kunden nach dieser Vereinbarung verpflichtet, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben von Systrion zur Sicherheit, Geheimhaltung, Datenschutz und sorgfältigen Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE und des Speicherplatzes sowie der SOFTWAREANWENDUNGSDATEN; und
    4. der Kunde steht für sämtliche Schäden ein, die durch eine vertragswidrige und/oder nicht ordnungsgemäße Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE, der Zugriffssoftware und/oder des Speicherplatzes und/oder der SOFTWAREANWENDUNGSDATEN durch den Dritten entstehen; und
    5. der Kunde hält Systrion von sämtlichen Ansprüchen des Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE, der Zugriffssoftware und/oder des Speicherplatzes und/oder der Softwarenwendungsdaten durch den Dritten frei; und
    6. der Kunde hat entsprechende Lizenzen für diesen Anwender erworben.
  2. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE durch Dritte entgegen der Bestimmungen in Abs. (1) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten monatlichen Vergütung oder 1/12 der Jahresvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

VI. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, die Nutzung der SOFTWAREPRODUKTE durch Unbefugte zu verhindern. Der Zugriff auf die SOFTWAREPRODUKTE erfolgt ausschließlich verschlüsselt über das Protokoll HTTPS. Passwörter müssen die von Systrion aufgestellten Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, Systrion unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangsdaten bekannt geworden sind.
  2. Der Kunde verwaltet mit dem ADMIN USER die zur Nutzung von SOFTWAREPRODUKTEN berechtigten USER. Der Kunde trägt die Verantwortung für das ordnungsgemäße Verhalten der USER sowie die Löschung nicht mehr berechtigter USER (z.B. bei Firmenaustritt von Mitarbeitern des Kunden).
  3. Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte sowie behördliche Auflagen verstößt. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des Systrion entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung Systrions von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Systrion von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche Systrions, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
  4. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Aktualität und Validität der von ihm verwendeten SOFTWAREANWENDUNGSDATEN insbesondere die von ihm mit Hilfe der SOFTWAREPRODUKTE verarbeiteten, gespeicherten und/oder generierten Daten selbst und allein verantwortlich. Ebenso für die korrekte Verwendung und/oder Weitergabe der Daten an Dritte. Der Kunde wird die Daten daher vor, während und nach der Eingabe jeweils prüfen und auch entsprechende Geschäftsprozesse zur Überprüfung vorsehen.

 

VII. Sicherheitsmaßnahmen

  1. Systrion kann erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden und die Sicherheit von SOFTWAREPRODUKTEN sicherzustellen. Insbesondere kann Systrion den Kunden auffordern, Systempasswörter zu ändern, zusätzliche Informationen zur Autorisierung zur Verfügung zu stellen und, sofern die Nutzung von oder der Zugriff auf SOFTWAREPRODUKTE durch den Kunden ein Sicherheitsrisiko darstellt, den Zugriff des Kunden auf das System einschränken oder beenden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Passwörter und Zugangsdaten für den Zugriff auf SOFTWAREPRODUKTE allein zur vertraglich zulässigen Nutzung zu verwenden, sie vertraulich zu behandeln und jeden Missbrauch auch seines Kundenkontos an sich ohne schuldhaftes Zögern dem technischen Support zu melden.
  3. Der Kunde wird weder implementierte Sicherheitsmaßnahmen verletzen noch eine solche Verletzung fördern. Er wird die Unternehmens-ID, Passwörter oder sonstige Informationen Dritter nicht für den eigenen Zugang zu SOFTWAREPRODUKTEN verwenden. Er ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Sicherheitstests auf SOFTWAREPRODUKTE zuzugreifen sowie Daten mit HTML- oder Script-Code oder HTML- oder Script-Fragmenten einzugeben oder darin zu speichern.

 

VIII. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen sowie anderer, sich aus Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien ergebender Pflichten, denen der Kunde als Unternehmen unterliegt, ist allein der Kunde verantwortlich.

 

IX. Gewährleistung

  1. Systrion verpflichtet sich, die SOFTWAREPRODUKTE frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Nutzung zu überlassen.
  2. Es gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.
  4. Stellt sich heraus, dass ein von dem Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die SOFTWAREPRODUKTE zurückzuführen ist (Scheinmangel), ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die im Zusammenhang mit der Mangelanalyse und der sonstigen Bearbeitung des Scheinmangels erbrachten Leistungen nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste sowie entstandene Auslagen zu berechnen; es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

X. Sperrbefugnis, Schadenersatzanspruch, außerordentliche Kündigung, Vertragsstrafe

  1. Verletzt der Kunde die Regelungen in Ziffer B.VI oder B.VII aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Systrion nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die SOFTWAREPRODUKTE oder die SOFTWAREANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Einer vorherigen schriftlichen Benachrichtigung bedarf es nicht, wenn
    1. Systrion ein Abwarten aufgrund der drohenden Gefahr im Falle einer verzögerten Sperrung nicht zuzumuten ist, etwa weil der Betrieb der SOFTWAREPRODUKTE durch die Vertragsverletzung grundlegend gefährdet ist (z.B. bei einem durch den Kunden zu verantwortenden Systemeingriff Dritter), und/oder
    2. Systrion zur Sperrung gesetzlich verpflichtet ist, und/oder
    3. wenn die sofortige Sperrung nach Abwägung aller Umstände angesichts der Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, und/oder
    4. dem Kunden die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und er mit deren Billigung durch den Anbieter offensichtlich nicht rechnen konnte.
  2. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von Systrion weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Ziffer B.VI oder B.VII, und hat er dies zu vertreten, so kann Systrion den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Einer Abmahnung bedarf es auch hier nicht, wenn die fristlose Kündigung nach Abwägung aller Umstände angesichts der Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, dem Kunden die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit deren Billigung durch den Anbieter offensichtlich nicht rechnen konnte.

 

XI. Beendigung des Vertrags

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Systrion die vom Kunden gespeicherten SOFTWAREANWENDUNGSDATEN innerhalb angemessener Frist dem Kunden per Download in einem dann gängigen Datenformat zur Verfügung zu stellen.
  2. Alternativ wird Systrion auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte SOFTWAREANWENDUNGSDATEN einem vom Kunden benannten Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen.
  3. Systrion wird auf Verlangen des Kunden nach Beendigung dieses Vertrages zu dessen Abwicklung auf Weisung des Kunden mit einem Dritten zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf:
    1. die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten SOFTWAREANWENDUNGSDATEN,
    2. die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten gemäß Anweisung des Kunden.

Diese Zusammenarbeit ist gesondert nach Aufwand zu vergüten. Zusätzlich hat der Kunde Systrion sämtliche angefallenen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

 

C. Besondere Bestimmungen für die Nutzung des Systrion DATENPOOLS

 

I. Akzeptanz der Teilnahmebedingungen der GS1 GDSN Inc

  1. Nur berechtigte USER des Systrion DATENPOOLS haben Zugang zum GS1 GDSN. Der Kunde erklärt durch die Nutzung des Systrion DATENPOOLS sein Einverständnis mit den weltweit für sämtliche Nutzer verbindlichen Teilnahmebestimmungen am GS1 GDSN der GS1 GDSN Inc., in ihrer aktuellen Form und hält die GS1 Standards jederzeit ein (siehe unter https://www.gs1.org/docs/gdsn/support/GDSN-Terms-of-Participation-non-US_EN.pdf). GS1 GDSN, Inc. ist berechtigt, die Teilnahmebestimmungen im Hinblick auf Zugangs- und Servicelevel-Standards, Nutzungsrichtlinien, technische Funktionalitäten, Schulungs- und Bildungsrichtlinien sowie Schulungs- und Bildungsstandards anzupassen als auch weitere Standards und Richtlinien anzupassen oder Modifikationen, Änderungen, Verbesserungen, neue Versionen und Releases zu erlassen.
  2. GS1 GDSN-Updates sind Vertragsbestandteil in ihrer jeweils aktuellen Fassung und abrufbar unter https://www.gs1.org/standards/gdsn. Systrion ist nicht zur separaten Information über Aktualisierungen verpflichtet.
  3. Aktualisierte GS1 GDSN-Bestimmungen treten nach einer Frist von 120 Tagen ab ihrer Verlautbarung automatisch in Kraft.


II. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde sichert zu, PRODUKTDATEN ausschließlich in Übereinstimmung mit geltendem Recht, den GS1 GDSN Nutzungsbedingungen, den Genehmigungen, den Einwilligungen und Bedingungen, die diese Dritten für die Inhalte vorgegeben haben, und diesen Nutzungsbedingungen zu nutzen. Dies gilt ebenso für sonstige Inhalte Dritter, die der Kunde über Systrions DATENPOOL aus dem GS1 GDSN abgerufen hat.
  2. Der Kunde wird ohne die schriftliche Zustimmung des Dateneigentümers dessen Daten aus dem GS1 GDSN keinem Dritten offenlegen, verbreiten, abgeben oder in sonstiger Weise zugänglich machen.


III. Rechtsmangel

  1. Erheben Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihres geistigen Eigentums infolge der vertragsgemäßen Nutzung von Systrions DATENPOOL gegen den Kunden, wird Systrion ihn, im Rahmen der Haftungsbeschränkung aus Ziffer A.IX, verteidigen und von sämtlichen ihm entstehenden Schäden (insbesondere Schadenersatzansprüche, Strafzahlungen, Bußgelder, Kosten, Auslagen, angemessene Anwaltskosten) freistellen bzw. entschädigen. Dies gilt nicht bei Ansprüchen Dritter gegen den Kunden im Zusammenhang mit Leistungen von Systrion, die auf Entwürfen, Spezifikationen und sonstigen verpflichtenden Anweisungen des Kunden beruhen.
  2. Der Kunde wird Systrion unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informieren, ihr Zusammenarbeit, Information und Unterstützung zuteilwerden lassen sowie ihr die alleinige Kontrolle und Befugnis übertragen, die Angelegenheit abzuwehren, beizulegen oder einen Vergleich zu schließen.


IV. PRODUKTDATEN des Kunden

  1. Der Kunde und seine Lizenzgeber sind die alleinigen Eigentümer/Berechtigten ihrer PRODUKTDATEN und allein für sie verantwortlich.
  2. Dem Kunden und seinen Lizenzgebern stehen alle Rechte an ihren PRODUKTDATEN zu. Dem Kunden ist gewärtig, dass Systrions DATENPOOL Bestandteil des GS1 GDSNs und damit eine Plattform ist, über die der Kunde PRODUKTDATEN für den Zugriff durch Dritte veröffentlichen kann, und gewährt daher Systrion das nicht ausschließliche, weltweite Recht zur Vervielfältigung, Anzeige, Speicherung, Nutzung und Übertragung der PRODUKTDATEN an andere an das GS1 GDSN angeschlossene Nutzer in Übereinstimmung mit diesen Vertragsbedingungen.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass seine PRODUKTDATEN die Anforderungen der GS1 GDSN Inc., erfüllen, zutreffend, vollständig und aktuell sind, geistige Eigentums- oder Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzen und nicht gegen sonstiges Recht verstoßen. Der Kunde sichert zu, dass seine PRODUKTDATEN weder verleumderisch, geschäftsschädigend, bedrohlich, schikanierend oder anderweitig verwerflich sind, noch Viren, Würmer, Zeitbomben, Trojaner oder andere ähnliche schädliche Softwarecodes enthalten.
  4. Hat Systrion begründeten Verdacht oder Wissen, das PRODUKTDATEN diese Voraussetzungen nicht erfüllen, informiert sie den Kunden unverzüglich und darf den Erhalt, die Speicherung und die Verteilung dieser PRODUKTDATEN einstellen, bis der Sachverhalt angemessen im Sinne der übrigen Teilnehmer des GS1 GDSN geklärt ist.
  5. Im Fall von Vorwürfen, PRODUKTDATEN oder ihre Verteilung oder Nutzung gemäß diesem Vertrag verstoßen gegen geistige Eigentumsrechte Dritter, verteidigt der Kunde Systrion und hält sie von sämtlichen ihr entstehenden Schäden frei, insbesondere Schadenersatzansprüche Dritter, Bußgelder, Strafzahlungen, Kosten und Auslagen, einschließlich zur Rechtsverteidigung angemessener Anwaltskosten. Systrion wird den Kunden unverzüglich schriftlich und vollumfänglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informieren und ihm jegliche Zusammenarbeit, Informationen und Unterstützung in Verbindung mit der Angelegenheit zuteilwerden lassen sowie ihm die alleinige Kontrolle und Befugnis übertragen, die Angelegenheit abzuwehren, beizulegen oder einen Vergleich zu schließen.
  6. Der Kunde gestattet Systrion, aggregierte Informationen bezüglich der Nutzung von Systrions DATENPOOL, des Zugangs oder in Systrions DATENPOOL enthaltener Inhalte zu kompilieren, zu nutzen oder an Dritte zu vertreiben. Die aggregierten Informationen dürfen jedoch nur Informationen über die Nutzung von PRODUKTDATEN im engeren Sinn enthalten, also beispielsweise weder personenbezogene Daten noch spezielle Produkte oder Handelspartner des Kunden nennen. Hat Systrion vorab die schriftliche Zustimmung des Kunden eingeholt, dürfen die aggregierten Informationen darüber hinaus diejenigen Informationen enthalten, zu deren Weitergabe der Kunde seine Zustimmung erteilt hat.

 

V. Bild- und Dokument-URLs

Entscheidet der Kunde, Bilder und Dokumente durch Veröffentlichung von URLs über Systrions DATENPOOL dem GS1 GDSN zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt er, dass diese URLs öffentlich verfügbar sind. Er berücksichtigt ferner, dass jeder Teilnehmer, der diese URLs zu ermitteln vermag, auf sämtliche damit verbundenen Inhalte Zugriff erhält und diese Inhalte ansehen und herunterladen kann.

 

VI. Rechtsmängel an PRODUKTDATEN

  1. Der Kunde weiß und konsentiert, dass Systrion keine Rechte einräumt, keine Zusicherungen abgibt und keine Gewähr hinsichtlich der Inhalte Dritter übernimmt, die der Kunde über Systrions DATENPOOL aus dem GS1 GDSN abruft. Diese Inhalte Dritter werden von den Dritten und nicht von Systrion verbreitet, so dass die Überprüfung der PRODUKTDATEN Dritter auf Genauigkeit und Vollständigkeit allein dem Kunden obliegt.
  2. Gegen Vorwürfe Dritter, PRODUKTDATEN, ihre Verteilung oder Nutzung durch Systrions DATENPOOL verstoße gegen die vorgenannten Voraussetzungen für PRODUKTDATEN, hält der Kunde Systrion von jeglicher Haftung frei, wird sie verteidigen und von sämtlichen ihr entstehenden Schäden (insbesondere Schadenersatzansprüche, Strafzahlungen, Bußgelder, Kosten, Auslagen, angemessene Anwaltskosten) freistellen bzw. entschädigen.
  3. Systrion wird den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informieren, ihm Zusammenarbeit, Information und Unterstützung zuteilwerden lassen sowie ihm die alleinige Kontrolle und Befugnis zu übertragen, die Angelegenheit abzuwehren, beizulegen oder einen Vergleich zu schließen.

 

VII. Löschungen von GTINs

  1. Der Kunde kann einmal erfolgreich ins GS1 GDSN gesendete GTINs nicht mehr löschen. Nicht erfolgreich ins GS1 GDSN gesendete GTINs lassen sich wieder löschen und werden auch nicht berechnet.
  2. Gemäß den GS1 GDSN-Löschregeln und der GS1 GDSN-Document Retention Policy, werden Daten aus dem Systrion DATENPOOL automatisch gelöscht, sofern diese mit einem Auslauf- oder Löschdatum versehen und vollständig depubliziert sind und der letzte Datenversand den laufenden Monat sowie zwölf weitere Monate zurückliegt. Diese Löschung erfolgt ebenfalls am ersten eines Monats um 0:00 Uhr CE(S)T/ME(S)Z. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht bei Vertragsende (siehe Ziffer XI)..


VIII Vertraulichkeit

  1. Der Kunde wird sämtliche vertrauliche Information jedes anderen GS1 GDSN Teilnehmers mit wenigstens demjenigen Maß an Sorgfalt behandeln, mit dem der Kunde seine eigenen vergleichbar sensiblen Informationen behandelt, jedoch in keinem Fall weniger sorgfältig als angemessen. Der Kunde verwendet vertrauliche Informationen des jeweils anderen GS1 GDSN Teilnehmers nur im Rahmen des Informationsaustausches via GS1 GDSN und teilt die Vertraulichen Informationen niemandem mit oder legt sie offen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer meinen jede Information einschließlich etwaiger Inhalte Dritter, auf die der Kunde über Systrions DATENPOOL zugreift, die entweder als „vertraulich“ oder vergleichbar gekennzeichnet sind oder bei der die Vertraulichkeit aus den Umständen der Offenlegung oder der Art der betroffenen Information denknotwendig folgt, ganz gleich, ob es sich um schriftlich, mündlich, elektronisch oder auf sonstige Weise offen gelegte Informationen handelt. Nicht zu vertraulichen Informationen zählen Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich bereits allgemein bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht aus dieser Ziffer bekannt werden, dem Empfänger im Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verstoß gegen eine Pflicht zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder ihm später von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Pflicht zur Geheimhaltung offenbart werden.
  2. Hiervon ausgenommen ist die Offenlegung gegenüber denjenigen Mitarbeitenden und bevollmächtigten Vertretenden, die die vertraulichen Informationen zur Vertragsausführung kennen müssen und die durch Geheimhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen gebunden sind, die mindestens genauso restriktiv sind wie die in diesen Nutzungsbedingungen enthaltenen Verpflichtungen. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherstellung der Einhaltung seitens der betreffenden Personen.
  3. Ist der Kunde rechtlich verpflichtet, die vertraulichen Informationen eines anderen GS1 GDSN Teilnehmers offenzulegen, wird der Kunde geschäftlich vertretbare Bemühungen unternehmen, um die andere Partei im Voraus über diese Verpflichtung in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Kunde haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der jeweils andere GS1 GDSN Teilnehmer keine angemessenen Vorkehrungen gegen den Eintritt ebendieser Schäden trifft. Dies gilt entsprechend für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Kunden.
  5. Diese Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Teilnahme am GS1 GDSN unverändert fort.

 

IX. Verbot wettbewerbswidriger Aktivitäten

  1. Die Parteien verpflichten sich, Systrions DATENPOOL oder das GS1 GDSN nicht zur Förderung von wettbewerbswidrigen Aktivitäten zu verwenden; hierzu zählen u.a. der unsachgemäße Austausch wettbewerbsrechtlich sensibler Informationen, Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Preissignalisierungen, Marktsignalisierungen, koordinierte Preisfestsetzungen oder Gruppenboykotts oder sonstige Verstöße gegen geltendes Recht.
  2. Systrion bietet keine Rechtsberatung an und kann nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Nutzung von Systrions DATENPOOL durch den Kunden oder der Umstand, dass er sich auf sie verlässt, im Einklang mit allen geltenden rechtlichen oder behördlichen Anforderungen steht.


X. Markenschutz

Der Kunde wird jegliche Marken, Dienstleistungsmarken, Urheberrechts- oder sonstige eigentumsrechtliche Hinweise auf vollständigen oder auszugsweisen Abschriften von Unterlagen oder sonstigen Materialien, die ihm von einem anderen GS1 GDSN Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden, weder entfernen noch anderweitig verändern. Auch verwendet der Kunde Marken oder Dienstleistungsmarken anderer GS1 GDSN Teilnehmer nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in Pressemitteilungen, Werbe-, Verkaufs-, Marketing- oder sonstigen für die Öffentlichkeit bestimmten Materialien.

 

XI. Verpflichtungen nach Vertragsende

  1. Mit Vertragsende stellt der Kunde die Nutzung von Systrions DATENPOOL
  2. Er erkennt an, dass Systrion berechtigt ist, seinen Zugang nach Beendigung des Vertrages zu sperren. Systrion wird die vom Kunden eingestellten vertraulichen Informationen aus Systrions DATENPOOL löschen.


XII. Ergänzende Regelungen

  1. Der Kunde wird sich nicht selbst während der Laufzeit des Vertrages als GS1 GDSN zertifizierter Datenpool darstellen.
  2. Dem Kunden ist bewusst, dass bestimmte Software und technische Daten, zu denen er im Rahmen des Vertrags Zugang erhält, unter Umständen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften bestimmter Länder Exportkontrollen unterliegen und verpflichtet sich, solche Objekte oder etwaige direkte Produkte daraus weder zu exportieren noch zu re-importieren und keine Transaktionen durchzuführen, die gegen diese Gesetze oder Vorschriften verstoßen.
  3. Der Kunde versichert, keinerlei eingetragenen Geschäftssitz innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika zu haben und wird jede Eröffnung eines derartigen Sitzes unverzüglich mitteilen.

 

Stand: Juni 2024